DREI GRÜNDE, WARUM DIE VOLKSABSTIMMUNG NULL UND NICHTIG IST!

Eine Antwort an den Abstimmungsbetrüger Kretschmann

„Wenn auch bekannte und anerkannte Persönlichkeiten das Ergebnis einer Volksabstimmung nicht anerkennen und respektieren wollen – wie soll dann die Bürgergesellschaft und die neue Bürgerdemokratie eigentlich funktionieren?“

(Winfried Kretschmann im Februar 2012)

Lieber Herr Kretschmann,

rechnen Sie wirklich ernsthaft damit, mit ihren inhaltsleeren Phrasen durchzukommen?

Ich möchte ihnen in der Folge drei Gründe nennen, von denen jeder für sich genommen bereits ausreicht, die verlogene Volksabstimmungsschmiere, die Sie uns aufnötigten, für null und nichtig zu erklären. Nimmt man alle drei Gründe aber zusammen, verdichten sie sich zu einem durchgängigen Betrugsmuster. Ein Betrugsmuster, das ihre Handschrift trägt. Und das sie daran hindern sollte, ehrbare Begriffe wie „Bürgergesellschaft“ und „Bürgerdemokratie“ jemals wieder auch nur in den Mund zu nehmen.

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(I.) ES WURDE EINE VERFASSUNGSWIDRIGE FINANZIERUNG ZUR ABSTIMMUNG GESTELLT
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Die Volksabstimmung vom 27.11. 2011 stellte eine insgesamt verfassungswidrige Finanzierung zur Abstimmung

Gemäß Art 25 Abs. 2 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg muß die Finanzierung des Bahnprojekts S21 und der NBS, ebenso wie das am 27.11. zur Abstimmung gestellte Ausstiegsgesetz im Einklang mit Art. 104a GG stehen. Dies ist erkennbar nicht der Fall.

Die am 27.11. 2011 zur Abstimmung gestellte Frage enthielt keinen Hinweis auf die Verfassungswidrigkeit der Mischfinanzierung (Artikel 104a GG), die sowohl beim Bahnhofsprojekt S21 selbst wie auch bei der Neubaustrecke Wendlingen-Ulm (NBS) vorgesehen ist. Ohne diese verfassungswidrige Mischfinanzierung wäre weder Stuttgart21 noch die NBS auf absehbare Zeit finanzierbar. Und ohne die Realisierung der NBS mithilfe einer verfassungswidrigen Mischfinanzierung wäre selbst ein verfassungskonform finanziertes S21 nicht zu realisieren.

Indem die Abstimmungsfrage verschwiegen hat, daß die Finanzierung von S21, der NBS und des Gesamtprojekts gegen das grundgesetzliche Verbot der Mischfinanzierung gemäß Art. 104a GG verstößt, und mithin auch mit der Verfassung des Landes Baden-Württemberg nicht vereinbar ist, wurden bei der Vorbereitung und Durchführung der Volksabstimmung die Wähler über den zentralen Inhalt ihrer Entscheidung getäuscht.

Eine unzulässige amtliche Wahlbeeinflussung kann nach ständiger Rechtsprechung auch in einer bewussten Täuschung durch Vorenthalten von entscheidungsrelevanten Informationen liegen. So war es erkennbar im vorliegenden Fall beim Verschweigen der Verfassungswidrigkeit der vertraglich vereinbarten Mischfinanzierung.

Dies betrifft einen Vorgang von nicht geringem öffentlichen Interesse und mußte daher als geeignet angesehen werden, auf die Wählerwillensbildung Einfluss zu nehmen. Der Erfolg der Abstimmung wurde durch das Verschweigen der verfassungsrechtlichen Problematik unzulässig beeinflußt. Denn es ist nicht anzunehmen, daß die Mehrheit der Bürger bei objektiver Information für einen Bruch der Verfassung gestimmt hätte.

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(II.) STRESSTESTBETRUG ALS VORBEREITENDE IRREFÜHRUNG DER ÖFFENTLICHKEIT
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Der Volksabstimmung voraus ging ein betrügerischer Streßtest, der die Öffentlichkeit über die unzureichende Leistungsfähigkeit des Tiefbahnhofs ganz gezielt in die Irre führte.

Erwiesenermaßen schafft der bestehende Kopfbahnhof maximal 55 Züge in der Spitzenstunde. Und erwiesenermaßen schafft der geplante Tiefbahnhof die darauf zu beziehende und auch im Streßtest geforderte 30% höhere Kapazität NICHT. Legt man übliche Maßstäbe an, so schafft der Tiefbahnhof noch nicht einmal die betrügerisch abgesenkte Meßlatte von 49 Zügen. Sondern nur rund 33 Züge.

Indem Sie als Ministerpräsident die frisierten Ergebnisse des Streßtests sofort –und sogar noch vor der öffentlichen Erörterung!- vorbehaltlos anerkannten, haben Sie sich diesen Streßtestbetrug zu eigen gemacht.

Daß dies nicht etwa ein Versehen war, sondern gezieltes Kalkül Ihrer Regierung, zeigte sich dann während der offiziellen Streßtestpräsentation. Da wurde, nach fulminanten Vorträgen von Frau Dahlbender und Herrn Hopfenzitz selbst der Schlichter Geißler schwankend und redete von „unglaublichen Vorwürfen, die da nun auf den Tisch kämen, und über die man reden müsse“. Worauf der Landesverkehrsminister Hermann blitzschnell ums Wort bat und erklärte, daß dies nicht zu diskutieren sei, weil die Landesregierung die (falsche) Meßlatte ausdrücklich anerkenne.

Damit wurde eine zentrale informelle Grundlage der Volksabstimmung schon im Vorfeld massiv betrügerisch verfälscht. Denn Sie und Ihre Regierung fungierten fortan als Kronzeuge dafür, daß der Tiefbahnhof um 30% leistungsfähiger sei als der bestehende Kopfbahnhof.

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(III) AMTLICHE WÄHLERTÄUSCHUNG DURCH MASSIVE STAATLICHE DESINFORMATION
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Der Volksabstimmung voraus ging eine massive landesweite Desinformationskampagne staatlicher Instanzen und amtlicher Repräsentanten in offizieller Funktion. Federführend beteiligt an dieser staatlich organisierten und auch mit erheblichen Steuergeldern finanzierten Irreführung der Bürger waren der Stuttgarter Oberbürgermeister Schuster, der Finanzminister Nils Schmid, die Region Stuttgart sowie zahllose Bürgermeister, Landräte, Gemeinderäte und Kreistage im ganzen Land. Ziel der größtenteils steuerfinanzierten und sogar in Amtsblättern veröffentlichten Lügenkampagne war es, die Wähler durch Verschleierung entscheidungsrelevanter Fakten über den Inhalt ihrer Abstimmungsentscheidung zu täuschen.

Die Landeswahlleitung, die staatliche Kommunalaufsicht und das Landesinnenministerium haben dieses rechtswidrige amtliche Treiben sogar noch befördert, indem sie das staatliche Neutralitätsgebot für diese Abstimmung per Richtlinie als obsolet und nicht anwendbar erklärten. Dies wurde, wohl nicht ganz zufällig, landesweit von skrupellosen Amtsträgern der Kartellparteien als Freibrief angesehen, vom staatlichen Objektivitätsgebot abzurücken, und die größte amtliche Lügenkampagne zu starten, die Baden-Württemberg je gesehen hat.

In der von Gremien und Amtsträgern getragenen Betrugskampagne tauchten danach immer wieder und in meist nur geringfügig variierender Auswahl die gleichen schablonenhaft vorgestanzten Lügen auf. Daher werden diese zutiefst betrügerischen Argumentationsmuster nachfolgend zusammengefaßt kommentiert und analysiert.

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(a) Behauptet wurde immer wieder, bei den fehlinformierenden Äußerungen handle es sich rundweg nicht um „Amtliche“ Äußerungen der Amtsträger, bei denen Zurückhaltung geboten sei, sondern um grundgesetzlich durch die Meinungsfreiheit geschützte private Meinungsbekundungen, bei denen Titel wie „Minister“, „Landrat“ oder „Bürgermeister“ lediglich als Berufsbezeichnung angegeben wurden.

Dies ist im dokumentierten Kontext durchweg fragwürdig. Es ist vollends fragwürdig und als reine Schutzbehauptung zurückzuweisen, wenn die dokumentierten Äußerungen in Amtsblättern gedruckt, auf Beschlüsse kommunaler Dachverbände gestützt oder im Rudel („28 von 35 Bürgermeistern…“) getätigt werden. Auch Zeitungsinterviews wird ein Minister, Landrat oder Bürgermeister, der im Interview auch als solcher vorgestellt wird, nicht als Privatmann gegeben haben.

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(b) Auch wenn nicht alle getätigten Äußerungen unmittelbar den Gegenstand der Volksabstimmung (das Finanzierungsgesetz) sondern auch andere Aspekte des Projekts (wie z.B. Leistung und Nutzen) beinhalteten, ist aus dem Empfängerhorizont des zur Volksabstimmung aufgerufenen Bürgers nach aller Lebenserfahrung anzunehmen, daß hier eine unzulässige amtliche Beeinflussung seiner Willensbildung möglich und wohl auch ganz gezielt beabsichtigt gewesen ist.

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(c) Behauptet wurde von amtlicher Seite immer wieder, daß bei einem JA am 27.11. Schadensersatzforderungen „in Milliardenhöhe“, von „bis zu 1,5 Mrd. EUR“, oder auch von „deutlich mehr als 1,5 Mrd. EUR“ auf das Land bzw. den Steuerzahler zukämen.

Diese nicht belegte und somit bereits unsubstantiierte Zahl bezieht die vertragsgemäße Rückabwicklung der Stuttgarter Grundstücksverträge im Falle der Nichtrealisierung des Projekts aus 2001 mit ein. Und sie vernachlässigt Kostensenkungen, die der DBAG als Projektträger schadensmindernd offenstehen (z.B. durch Vertragsauflösungsklauseln bei bereits erfolgten Vergaben). Auch sind den bisherigen Aufwendungen gegenzurechnende Nutzen der DBAG (z.B. Zinsgewinne aus der mittlerweile 11jährigen zinslosen Vorfinanzierung des Immobilienkaufpreises von ca. 459 Mio. EUR) in dieser intransparenten Milchmädchenrechnung systematisch unterschlagen worden.

Überdies stand bei der Abstimmung kein Vertragsbruch sondern lediglich eine Ausübung bestehender Kündigungsrechte zur Abstimmung. Da es triftige Hinweise auf vertragswidriges Verhalten des Projektträgers Bahn (Kostentäuschung) gibt, ist durchaus offen, inwieweit im Ergebnis überhaupt eine Schadensersatzpflicht gegriffen hätte.

Damit ist die Zahl von 1,5 Mrd. EUR grob fehlinformierend.

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(d) Während die Ausstiegskosten hochgejubelt wurden, schweigen die Amtsträger mehrheitlich ganz gezielt zum Risiko weiterer Projektkostensteigerungen oder stellen dieses Risiko sogar ganz in Abrede.
Während im Ausstiegsfall auf das Land Schadenersatzforderungen der Bahn von 1,5 Milliarden Euro zukämmen, müsse das Land bei einer Verwirklichung des Vorhabens dagegen nur 900 Millionen Euro bezahlen. Es gebe „überhaupt keine Hinweise“, dass die Kosten nicht eingehalten werden könnten.

Diese Darstellung ist irreführend und fehlinformierend. Der Finanzierungsvertrag nimmt ungeachtet der von Land und Stadt jeweils einseitig verkündeten Kostendeckelung alle Projektpartner über die vereinbarte Sprechklausel in die Pflicht. Wobei Stadt und Land im Falle einer halbfertigen Bauruine vorhersehbar die schwächsten Karten haben.

Grob fehlinformierend ist auch die Aussage, es fehle an Hinweisen auf weitere Kostensteigerungen.
Mit dieser Lüge tat sich insbesondere und ausgerechnet der Landesfinanzminister Nils Schmid hervor. Schmids Lügen erfolgten wider besseres Wissen. Denn selbst wenn alle zuletzt im Lekungskreis im September 2011 genannten Kostensenkungshoffnungen der Bahn sich noch voll erfüllen sollten, verblieb da bereits ein Kostenstand von 4.539 Milliarden EUR.

Damit war der Kostendeckel -trotz gnadenlosester Schönrechnung und ohne die geringste Vorsorge für potenzielle und nicht planbare Risiken- seit dem 23.09.2011 bereits gesprengt

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(e) In die Märchenkategorie zählen auch amtliche Äußerungen, man müsse das Projekt nun „fertigbauen“ da man bereits in der Zielgeraden sei. Damit wird wahrheitswidrig ein Projektstand suggeriert, der den Tatsachen nicht entspricht.

Im engen Zusammenhang damit stehen alle Äußerungen, das Projekt sei bereits abschließend „durchgeplant“, „durchgenehmigt“ und „durchfinanziert“. Jede Alternative bedeute daher „10 bis 15 Jahre Zeitverlust“. Tatsächlich stehen erhebliche Planungen und Genehmigungen noch aus, und bereits fertige Planungen und erteilte Genehmigungen müssen laufend geändert werden. Vor diesem Hintergrund ist mit einer Fertigstellung bis 2020 NICHT zu rechnen.

Auch würde eine Alternativplanung samt Realisierung nicht 15 Jahre zusätzlich dauern.

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(f) Behauptet wurde in den amtlichen Äußerungen immer wieder die besondere Leistungsfähigkeit des neuen Tiefbahnhofs. Dieser erlaube mehr und schnellere Zugverbindungen im ganzen Land.

Tatsächlich hat der Streßtest –und auch dies nur mittels betrügerischer Schönung- nur 49 Züge in der Spitzenstunde „bewiesen“. Der bestehende Bahnhof kann aber 55 Züge in der Spitzenstunde leisten. Er ist also deutlich leistungsfähiger.

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(g) Die von den Amtsträgern genannten utopischen Fahrzeitgewinne durch S21 finden im von der DBAG im Streßtest vorgelegten Fahrplan keine Bestätigung. Dort werden erheblich schlechtere Fahrzeiten genannt. Zudem werden von den Amtsträgern stets nur selektiv ausgewählte Fahrzeitverkürzungen genannt. Verlängerte Fahrzeiten durch S21 werden hingegen konsequent verschwiegen. Auch dies erfüllt den Tatbestand fehlinformierender Wählertäuschung.

Im Durchschnitt aller Fahrgäste ändern sich über alle Strecken gemittelt die Fahrzeiten durch S21 gegenüber heute wie folgt:

19% der Fahrgäste fahren schneller
68% der Fahrgäste fahren gleich schnell
und 13% der Fahrgäste fahren sogar langsamer

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(h) Und selbst da, wo die größte Fahrzeitverkürzung tatsächlich zustandekommt, nämlich zwischen Stuttgart und Ulm, verschwiegen die amtlichen Vertreter den Pferdefuß: auf sämtlichen Neubaustrecken erhöht die DBAG die Kilometertarife gegenüber der alten Strecke drastisch. So kostet etwa eine einfache ICE-Fahrt 2. Klasse von Köln nach Frankfurt/Main Flughafen aktuell auf der Neubaustrecke 64 EUR, auf der alten und wesentlich längeren Strecke über Koblenz aber nur 43 EUR

Der Nutzen der 20 Minuten Fahrzeitersparnis relativiert sich sehr, wenn man die Kostensteigerung um fast 50% mitbetrachtet. Diese zu verschweigen erfüllt den Tatbestand der amtlichen Fehlinformation.

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(i) Behauptet wurde von Amtsvertretern, daß sich aufgrund neuer Durchmesserlinien künftig weniger Umsteigevorgänge ergeben und mehr umsteigefreie Verbindungen möglich werden.

Auch dieses Argument ist manipulativ und fehlinformierend. Denn auch im bestehenden Kopfbahnhof könnten, wenn man dies wollte, sämtliche Verbindungen ohne weiteres „durchgebunden“ werden. Daß dies nicht geschieht, hängt nicht an der fehlenden Tieferlegung sondern ausschließlich am fehlenden Bedarf. Grund hierfür ist der für Stuttgart typische hohe Anteil des Start- und Zielverkehrs.

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(j) verschwiegen wurde von den fehlinformierenden Amtsvertretern auch durchweg, daß das Nahverkehrsbudget des Landes, das sich aus Bundeszuwendungen speist, gedeckelt ist. Ohne diese Subvention fährt im Land kein Nahverkehrszug mehr. Höhere Trassenpreise bedeuten aber zwangsweise, daß das Land nur noch weniger Züge bestellen kann. Nicht eine Ausweitung sondern eine Einschränkung des Nahverkehrs ist daher die zwangsläufige Folge von Stuttgart 21

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(k) Angesichts der insgesamt mageren Leistungsbilanz wurde von dem amtlichen Vertretern immer wieder die verbesserte Flughafenanbindung hervorgehoben. Jedoch ist auch dieses Argument massiv irreführend: Nur rund 26.000 Menschen pro Tag benutzen überhaupt den Stuttgarter Flughafen. In keinem deutschen Flughafen reisen mehr als 30% der Reisenden mit der Bahn an. Das ergibt in Stuttgart bestenfalls 6000 Bahn-Reisende pro Tag zum Flughafen. Gegenüber rund 250.000 Reisenden pro Tag, die den Stuttgarter Hbf benutzen.

Verschwiegen wurde von den amtlichen Vertretern auch, daß die etwas schnellere und gegenüber der S-Bahn erheblich teurere ICE-Anbindung des Flughafens nur in einem zwei-Stunden-Intervall bedient wird. Das kolportierte Nutzenargument wird also in betrügerischer Absicht geradezu an den Haaren herbeigezogen.

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(l) Wenn aber –nach dem Dargelegten unabweisbar- das Projekt kaum einen verkehrlich messbaren Nutzen bringt, dann sind auch alle aus diesem wahrheitswidrig behaupteten Nutzen abgeleiteten Zusatznutzen hinfällig.

Die amtlicherseits vorgetragene Behauptung, das Projekt sei struktur- und verkehrspolitisch „für das gesamte Land Baden-Württemberg von herausragender Wichtigkeit“, es werde benötigt, „um auch in Zukunft Arbeitsplätze für die Menschen im Land erhalten und schaffen zu können“, und es sei eine „Voraussetzung für den Erhalt eines leistungsfähigen Industriestandorts in unserer export- und forschungsorientierten Region“, löst sich buchstäblich in Luft auf. Derlei inhaltsleeres Wortgeklingel erfüllt uneingeschränkt den Tatbestand amtlich betriebener Fehlinformation.

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(m) Aus einer Fehlinvestition, die viele Milliarden kostet, aber kaum Nutzen bringt, erwachsen selbst während der Bauphase keine gesamtwirtschaftlich belebenden Effekte. Sehr wohl entstünden solche Effekte aber bei alternativer Mittelverwendung für wirklich produktive Investitionen. Was es durch nutzlose Fehlinvestitionen allenfalls geben kann, sind lokale und sektorale Sonderkonjunkturen durch Umlenkungseffekte auf Kosten der allgemeinen Konjunktur.

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(n) Angesichts der bekannten extremen Mittelknappheit im Bundesverkehrswegeplan kannibalisiert Stuttgart 21 unzweifelhaft auf sinnloseste Art auf Jahre hinaus wirklich wichtige prioritäre Bahnprojekte. Dies amtlicherseits zu leugnen und sogar zu behaupten, die Realisierung von Stuttgart 21 fördere geradezu den Ausbau der Rheinschiene, den Ausbau der Gäubahn und die Elektrifizierung der Südbahn, stellt eine besonders dreiste Form amtlicher Fehlinformation dar.

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(o) Übertroffen wird diese Täuschung nur noch durch amtlich verbreitete Horrormeldungen, wonach Stuttgart ohne S21 vom ICE-Netz getrennt und die NBS „um Ulm herum“ geführt werden könne, die Bahn die Idee einer Strecke Frankfurt-Nürnberg verwirklichen könne und damit Baden-Württemberg abhänge. All dies ist vollkommen substanzlos und durch nichts zu belegen, bzw. –bezüglich der Strecke Frankfurt-Nürnberg- unabhängig von S21 ohnehin geplant.

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(p) Ebenfalls auf niedrigstem Niveau steht das amtlich vorgetragene Neidargument, mit S21 fließe endlich einmal Geld nach Baden-Württemberg. Es könne doch nicht sein, dass der Südwesten über den Länderfinanzausgleich andere Länder finanziere und selbst auf solche Geschenke verzichte.

Tatsächlich ist der Finanzausgleich Teil der grundgesetzlichen Ordnung und somit amtlicherseits nicht zur Disposition zu stellen. Vor allem aber kommt der Großteil der Projektfinanzierung durchaus nicht „von außerhalb“, sondern vom Land und von der Stadt Stuttgart. Dies wird lediglich durch die abenteuerliche Mischfinanzierung des Projekts trickreich verschleiert.

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RECHTLICHE BEWERTUNG DER AMTLICHEN DESINFORMATION
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Das Recht zur Teilnahme an Volksabstimmungen stellt neben dem Wahlrecht eines der wichtigsten Mitgestaltungsrechte des Bürgers an den Aufgaben und Zielen der Gemeinschaft dar. Es ist ein entscheidendes Element der demokratischen Willensäußerung und wird verletzt, wenn politische Themenstellungen von erheblichem Gewicht der Abstimmung vorenthalten oder im Vorfeld einer Abstimmung von amtlicher Seite falsch dargestellt werden.

Der Grundsatz der Freiheit der Wahl, wie er in Art. 28 GG auch für die Länder verbindlich normiert ist, setzt auch voraus, dass sich der Wähler über die zur Abstimmung stehenden Positionen frei von Manipulationen informieren kann. Er schützt deshalb den Wähler vor Beeinflussungen, die geeignet sind, seine Entscheidungsfreiheit trotz des bestehenden Wahlgeheimnisses ernstlich zu beeinträchtigen (BVerfG, Urteil vom 28. Februar 2001, a.a.O., S. 132 bzw. 1051; BVerfGE 66, 369 ).

Zu diesen Beeinflussungen gehören auch Täuschungen und Desinformation, weil zu diesen Formen des Vorenthaltens von Wahrheit keine hinlängliche Möglichkeit der Abwehr, z.B. mit Hilfe der Gerichte, oder des Ausgleichs, etwa mit Mitteln des Wahlwettbewerbs, besteht (BVerfG, Urteil vom 28. Februar 2001, a.a.O. S. 132 bzw. 1051). Sie stellen eine erhebliche Verletzung der Freiheit und Gleichheit der Wahlen dar. Die Integrität der Wählerwillensbildung ist betroffen, wenn amtliche Stellen das ihnen obliegende Wahrheitsgebot nicht einhalten.

Das Neutralitätsgebot (Art. 28 Abs. 1 GG) soll den Wähler vor Beeinflussungen bewahren, die seine Entscheidungsfreiheit (manipulativ) beeinträchtigen könnten. Dazu zählt neben staatlicher Meinungsmache und Irreführung auch das amtliche Verschweigen von objektiven, entscheidungsrelevanten Tatsachen.

Die Wahrheit ist auch im Wahlkampf vor einer Volksabstimmung als Rahmenbedingung sozialer Kommunikation unentbehrlich. Der Grundgesetzgeber hat sich dadurch, dass er die freiheitlich demokratische Grundordnung geschaffen hat, für einen freien und offenen Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes entschieden (BVerfGE 20, 56 ).

Nur solche Wahlen und Volksabstimmungen verleihen demokratische Legitimation im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG, die ohne Verletzung der Integrität der Willensbildung des Volkes bzw. der Wahlbürger erfolgt sind (vgl. Beschluss vom 30. März 1992 BVerwG 7 B 29.92 ).

Jede Form des Vorenthalts von Wahrheit beeinträchtigt die Autonomie des Menschen bei seiner (Wahl)-Entscheidung darüber, wie viel Wahrheit er sich zumuten kann und will. Die Wahrheit ist als Rahmenbedingung individueller Autonomie unentbehrlich. So sehr vom Verhalten der Staatsorgane Wirkungen auf die Meinungs- und Willensbildung des Bürgers ausgehen und dieses Verhalten selbst mit Gegenstand des Urteils des Wählers ist, so sehr ist es den Staatsorganen in amtlicher Funktion verwehrt, durch besondere Maßnahmen darüber hinaus auf die Willensbildung des Volkes bei Wahlen einzuwirken, um dadurch Herrschaftsmacht in Staatsorganen zu erhalten oder zu verändern (BVerfGE 44, 125 ).

Der Schutz der Wählerwillensbildung durch den Grundsatz der Freiheit der Wahl erfüllt damit eine freiheitssichernde Funktion im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG.

Die Unverletzlichkeit der Willensbildung des zu Wahlen oder zu einer Volksabstimmung aufgerufenen Bürgers wird im Wahlanfechtungsverfahren nicht unbegrenzt geschützt. Nach der wahlprüfungsrechtlichen Praxis (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 2001 a.a.O. S. 127 bzw. 1049) wird zwischen privater Parteinahme und amtsseitiger Beeinflussung unterschieden.

Einwirkungen auf den Wähler wie Entlassungs- oder Ausschlussdrohungen privater Arbeitgeber oder von Vereinen sowie „Wahlmanöver“ der im Wahlkampf stehenden Parteien oder einzelner Wahlbewerber, einschließlich der Verbreitung von Täuschungen und Lügen, sind danach grundsätzlich auch dann nicht zu beanstanden, wenn sie sittlich zu missbilligen sind.

Hingegen werden amtliche Wahlbeeinflussungen als Wahlungültigkeitsgrund generell anerkannt, wie sie auch von Organen der Verwaltung ausgehen können, welche auf eine Wahl oder eine Volksabstimmung in erheblicher Weise einwirken. Die grundsätzliche Anerkennung der amtlichen Wahlbeeinflussung als Wahlfehler bei gleichzeitiger Zurückhaltung, Einwirkungen Dritter auf die Willensbildung des Wählers als Wahlungültigkeitsgrund anzusehen, beruht maßgebend darauf, dass die vollziehende Gewalt dem Gebot der Freiheit der Wahl unterworfen ist (Art. 20 Abs. 3 GG), also zu ihrer Gewährleistung verpflichtet ist, während die Wahlbeeinflussung aus dem nichtstaatlichen bzw. nichtkommunalen Bereich unter den Bedingungen des Wahlwettbewerbs grundsätzlich hingenommen wird. Der zur Wahl aufgerufene Bürger als Subjekt und der Mandatsträger als Objekt der demokratischen Legitimation stehen hingegen in einem Legitimationsverhältnis. Das bedeutet, dass der Mandatsträger den (potentiellen) Abstimmenden nicht erheblich in seiner freien Entschließung über die Ausübung und die inhaltliche Festlegung seines Stimmrechts behindern darf. Aus dem Prinzip der demokratischen Repräsentation folgt die generelle Pflicht staatlicher Stellen zur Achtung der Integrität der Wählerwillensbildung.

Das Gebot der freien Wahl untersagt es staatlichen Instanzen, öffentlichen Amtsträgern und gemeindlichen Organen, sich in amtlicher Funktion vor einer Volksabstimmung mit einer Seite zu identifizieren und sie als Amtsträger zu unterstützen oder zu bekämpfen. Nur Wahlen und Volksabstimmungen , die ohne Verstoß gegen das Gebot strikter staatlicher und gemeindlicher Neutralität und Objektivität und ohne Verletzung der Integrität der Willensbildung des Volkes und der Wahlbürger erfolgt sind, können demokratische Legitimation verleihen.

Die sich daraus ergebenden Grenzen für die zulässige Betätigung staatlicher und kommunaler Organe im Wahlkampf sind überschritten an, wenn sie kraft des Amtes gegebene Einflussmöglichkeiten in einer Weise nutzen, die mit ihrer der Allgemeinheit verpflichteten Aufgabe unvereinbar ist.

Diese (bundes )verfassungsrechtlichen Vorgaben haben auch für eine Volksabstimmung Geltung.
Von Seiten vielfach unerlaubt und fehlinformierend in den Wahlkampf zur Volksabstimmung eingreifender Amtsträger ist zwar verschiedentlich geäußert worden, daß bei einer Volksabstimmung, anders als bei einer Wahl, staatliche Instanzen und Funktionsträger keiner besonderen Neutralitätspflicht unterlägen. Der Staat und seine Organe hätten vielmehr das Recht, zuvor getroffene staatliche Entscheidungen gegenüber bürgerlichen Änderungsbegehren offensiv und auch parteiisch zu verteidigen.

Dies trifft im vorliegenden Fall erkennbar aber nicht zu. Denn der Volksabstimmung vom 27.11.2011 ging kein auf eine Änderung bereits getroffener staatlicher Entscheidungen bzw. eines Gesetzes abzielendes Volksbegehren voraus. Sondern die gesetzgebenden Organe selbst haben in einem konkreten Fall ihre Gesetzgebungskompetenz freiwillig an die Bürger überwiesen und diese zu einer Entscheidung aufgefordert.

Selbst wenn die staatliche Neutralitätspflicht für eine Volksabstimmung nur eingeschränkt gelten würde, leiten sich allein schon aus dem Objektivitätsgebot für die staatliche Öffentlichkeitsarbeit im Vorfeld einer Volksabstimmung kommunikative Mindeststandards ab.

Dabei ist insbesondere bei einer Volksabstimmung, in der der Wähler unmittelbar in die Rolle des Gesetzgebers gerät, eine objektive, sachlich richtige und in allen Aspekten umfassende Information über die zugrundeliegenden Sachverhalte und den offenen und versteckten Erklärungsinhalt der zur Abstimmung gestellten Positionen unabdingbar. Es reicht hierzu nicht aus, in einer begleitenden Wählerinformation der Regierung ein paar subjektiv ausgewählte Pro- und Kontraargumente unkommentiert gegenüberzustellen.

Im vorliegenden Fall ist das besondere Neutralitäts- und Objektivitätsgebot, dem staatliche und gemeindliche Instanzen unterliegen, durch die stattgefundene steuerfinanzierte Meinungsmache und Irreführung massiv verletzt worden.

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ZUSAMMENFASSUNG
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Der Grundsatz der Freiheit der Wahl schützt den Wähler vor Beeinflussungen, die geeignet sind, seine Entscheidungsfreiheit ernstlich zu beeinträchtigen. Die Integrität der Wählerwillensbildung ist betroffen, wenn amtliche Stellen das ihnen obliegende Wahrheitsgebot nicht einhalten und als Amtsträger den Wählern wahlkampfrelevante Fehlinformationen geben.

Amtsträger, die im Wahlkampf Leistungsfähigkeit, Projektkosten und Ausstiegskosten wahrheitswidrig darstellen, handeln desinformierend und damit wahlrechtswidrig. Darin liegt nach ständiger Rechtsprechung ein zur Anfechtung führender Wahlfehler.

Dass im vorliegenden Fall eine Beeinträchtigung der freien Bildung des Wählerwillens und eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit von Gegnern und Befürwortern eines Ausstiegs durch das Verhalten staatlicher Instanzen vorliegt, und dass diese auf das Ergebnis der Volksabstimmung von Einfluss sein konnte, ist in Würdigung der oben genannten Umstände anzunehmen.

Das Verschweigen der dem Projekt anhaftenden verfassungswidrigen Mischfinanzierung durch die Landesregierung, die nicht objektive Abstimmungsempfehlung im Rundbrief des Oberbürgermeisters Schuster, die nicht objektive Werbekampagne der Region Stuttgart, die nicht objektiven wahrheitswidrigen Äußerungen des Finanzministers Schmid und zahllose nicht objektive Resolutionen von Kreistagen und Bürgermeistern mit klarem Wahlempfehlungscharakter im Vorfeld der Volksabstimmung vom 27.11.2011 sind ein gesetzwidriger, die Entscheidung der Wähler möglicherweise beeinflussender Wahlfehler. Dieser hat die Ungültigkeit der Volksabstimmung zur Folge.

Der gerügte Verstoß der Vorgenannten gegen das amtlichen Stellen obliegende Wahrheitsgebot bei einem Wahlkampfthema von erheblichem Gewicht liegt in Form fehlinformierend wirkender Äußerungen vor. Ungeachtet etwaiger weiterer Anhaltspunkte für die Verletzung des Wahrheitsgebotes in diesem Sinne ist eine solche jedenfalls in den zitierten Aussagen des Stuttgarter Oberbürgermeisters, der Werbekampagne der Region, des Finanzministers Schmid und diverser kommunaler Resolutionen zu sehen. Diese Äußerungen enthalten unzutreffende und einseitig verzerrte Informationen über die Lage und Entwicklung des Projekts und zu dessen Finanzierung sowie zu den Kosten eines Projektausstiegs. Sie wurden unmittelbar vor der Volksabstimmung bekannt gegeben, und betrafen Themen, die im Wahlkampf vor der Volksabstimmung eine zentrale Rolle gespielt haben.

Dabei ist rechtlich nicht erheblich, ob die Abstimmungsbeeinflussung beabsichtigt oder bezweckt gewesen ist. Denn eine Unregelmäßigkeit bei der Wahl setzt nach der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur noch nicht einmal eine bewusste oder aktive Täuschung bzw. eine Aussage wider besseres Wissen voraus. Entscheidend ist allein, dass das fragliche Verhalten objektiv geeignet ist, den Wählerwillen zu beeinflussen. Denn es geht allein um dessen Schutz. Der Wählerwille soll sich frei von wahlkampfrelevanten Fehlinformationen entfalten können. Daher stellt z. B. auch eine unbewusst mehrdeutige Äußerung, die deren Adressaten eine im Wahlkampf zu Gunsten des Äußernden oder seiner Partei wirkende Interpretation nahelegt, eine unzulässige Wahlbeeinflussung dar.
Vgl. für das baden-württembergische Landesrecht bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Februar 1992 – 1 S 2266/91 -, NVwZ 1992, 504 f.

Eine gesetzwidrige Wahlbeeinflussung liegt u. a. schon dann vor, wenn der Wähler durch objektiv unrichtige oder zumindest nicht erweisliche Tatsachenbehauptungen, die im örtlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Wahl stehen, über die seiner Beurteilung unterliegenden und für seine Entscheidung maßgebenden Verhältnisse getäuscht wird, er dies nicht ohne weiteres erkennen kann und deshalb nicht in der Lage ist, sich eine zutreffende Meinung zu bilden. Eine unzulässige Wahlbeeinflussung liegt daher nicht erst im Falle einer bewussten Täuschung vor. Bereits deshalb ist hier unproblematisch von einem beachtenswerten Wahlfehler auszugehen.

Letztlich kommt es auf die Frage, ob eine Wahlbeeinflussung durch Desinformationen eine Fehlinformation wider besseres Wissen voraussetzt, aber nicht einmal an. Denn der Nachweis bewußter amtlicher Fehlinformation -wider besseres Wissen- kann im vorliegenden Fall hinsichtlich zahlloser irreführender öffentlicher Bekundungen von Amtsträgern als gegeben angesehen werden.

Anders als bei Wahlen, bei denen das Erfordernis des Bestandsschutzes einer gewählten Volksvertretung, das seine rechtliche Grundlage im Demokratiegebot findet, stets mit den Auswirkungen des festgestellten Wahlfehlers abzuwägen ist, entfällt bei der Volksabstimmung vom 27.11. 2011 jedes begründbare Bestandsschutzinteresse. Die Eingriffsvoraussetzung der Ungültigerklärung ist im vorliegenden Fall mithin geringer als bei einer Wahlanfechtung.

Der Staatsgerichtshof hat demnach die Volksabstimmung gemäß § 21 Abs.4 Volksabstimmungsgesetz insgesamt für ungültig zu erklären.

Lieber Herr Kretschmann, es ist an der Zeit, auf ihr obiges Eingangszitat zurückzukommen:

„Wenn auch bekannte und anerkannte Persönlichkeiten das Ergebnis einer Volksabstimmung nicht anerkennen und respektieren wollen – wie soll dann die Bürgergesellschaft und die neue Bürgerdemokratie eigentlich funktionieren?“

Die Antwort darauf können sie sich, wenn sie ehrlich wären, nach diesen Ausführungen selber geben.

Mit Lüge und Betrug funktionieren Bürgergesellschaft und Bürgerdemokratie ganz grundsätzlich nicht.
Diese Visionen funktionieren nur dort, wo obrigkeitsstaatliche Manipulation und amtliche Lügenpropaganda der Vergangenheit angehören. Und diese Visionen funktionieren nur dann, wenn der Ministerpräsident sich nicht zum Komplizen eines gemeinwohlschädlichen Kartells macht.

Hanslmeier

Das Statement auf der Parkschützerseite mit Komentaren ist hier zu finden! 

 

Eine Antwort zu DREI GRÜNDE, WARUM DIE VOLKSABSTIMMUNG NULL UND NICHTIG IST!

  1. W. Ichtig sagt:

    Kontrolliere das Wetter, kontrolliere die Welt.

    Sehr geehrte Damen u. Herren von Kernen21,

    seit vielen Jahren wird die Bevölkerung in Deutschland – wie in nahezu allen anderen Ländern dieser Erde – vorsätzlich aus der Luft mit hochgiftigen Chemikalien aus Beimischungen von Flugzeugtreibstoffen besprüht. Diese Belastung mit Schwermetallen nennt sich offiziell Geo-Engineering, angeblich um den CO₂-Gehalt zu verringern. Da die politisch militärische Aktion dahinter verborgen werden muss, spricht man von Maßnahmen gegen Klimazerstörung, welche vom amerikanischen und russischen Militär durch HAARP – Experimente in der Ozonschicht selbst verursacht wurde.

    Unabhängige wissenschaftliche Untersuchungen haben längst bestätigt, dass die stetig steigende Feinstaubbelastung hauptsächlich auf diese täglichen Sprühaktionen der Flugzeuge zurückzuführen sind. Das Prinzip ist klar: Durch diese Chemikalien in der Atmosphäre wird eine Art „Deckel“ mittels chemischer Wolken gebildet, so dass die Giftstoffe am Boden nicht mehr entweichen können. Es bildet sich Smog.
    Diese Gifte werden nicht nur durch die Atemluft, sondern auch durch Wasser, angebautes Obst und Gemüse und daraus weiter verarbeitete Lebensmittel im menschlichen und tierischen Körper angereichert. Die Folgen für unser Leben sind katastrophal. Die täglichen Sprühaktionen sind die pure Vergiftung für Mensch, Tier und Umwelt. Gesundheitsschäden für Lunge, Herz, Nerven, Gehirn, rapider Anstieg der Demenz- und Krebsrate / Atemwegserkrankungen und Immunschwächekrankheiten etc. sind bekannt, werden aber verschwiegen bzw. wegdiskutiert.

    Naiv gefragt: kann es tatsächlich zum Schutz der Menschheit sein, jeden Tag mit Millionen Tonnen hochgiftiger Kerosin-Schwermetalle die Atemluft zu vernebeln, da doch wissentlich Barium, Strontium und Aluminium Hauptverursacher von Demenz, Parkinson und Krebs sind?

    Die Wettermanipulation ist eine Kriegswaffe in Zeiten scheinbaren Friedens, die vor der Zivilbevölkerung geheim gehalten werden soll! Die zunehmenden Wetterextreme sind militärisch verursacht u. gewollt!

    Kaum jemand weiß, dass z. B. auf den Weltmeeren Flugzeugabgase und spezielle Schiffe für die Entstehung von Wolken und Wetterkapriolen mitverantwortlich sind, die dann übers Festland gelenkt werden. In den Medien liest man zwar von Sahara-Staub, Hurrikans, Erdbeben, Überschwemmungen, Schneechaos, Erdrutschen etc. … aber das militärisch gewirkte HAARP taucht nirgendwo auf. Das geht doch alle an!

    Federführend dieser Agenda sind USA, UNO und EU. Die meisten Bundesämter, bekannte Umweltverbände und viele Großkonzerne – insbesondere Automobil- und Pharmaindustrie – wissen Bescheid, tun jedoch nichts, weil sie involviert sind. Die Automobilindustrie beispielsweise serviert den so sauberen Elektromotor. Doch Elektromobilität und digitale Vernetzung verfolgen das Ziel der Kontrolle und Totalüberwachung der Bevölkerung. Profit und diabolische Machtgier scheint das einzige, das manche Herzen höher schlagen lässt.

    Wenn Sie an der chemischen Wettermanipulation noch zweifeln, machen Sie sich doch bitte selbst über die komplette Spannbreite der Thematik schlau. Beobachten Sie für längere Zeit Himmel und Kondensstreifen der Flugzeuge, um sich eine Meinung zu bilden. Das Wetter wird täglich zu unserem Schaden manipuliert! Nachts wird der Himmel extrem bearbeitet. Am Morgen erwacht die Bevölkerung immer öfter mit einem trüben grau-weißen Geschmiere am Himmel, welchen sie für normal hält.

    Es ist höchste Zeit dieser verbrecherischen Vergiftung endlich entschieden ein Ende zu setzen! Diese Thematik muss öffentlich gemacht und alle Menschen gewarnt werden! Beschwichtigungen, Täuschungstaktiken und Halbwahrheiten dürfen nicht länger Gehör finden! Mit den unglaublichsten Argumenten wird versucht Menschen weiter in die Irre zu führen. Wie lange soll die nichts ahnende Bevölkerung noch belogen und vergiftet werden?
    Im Sinn der freien Meinungsbildung muss diese Thematik unbeschönigt und offen in allen Medien behandelt werden, sachlich nüchtern ohne Spott und weltverschwörerische Übertreibungsnuancen. Sonst muss angenommen werden, die Medien seien lediglich eine Marionette einiger vernunftloser Regierenden, die mittlerweile jegliches menschliche Mitgefühl vermissen lassen.

    Warnen Sie bitte, ehe es zu spät ist!

    Wichtige Infos unter:
    http://www.chemtrail.de (Traktate, Flyer)
    http://www.blauerhimmel.info
    http://www.chemtrails.ch
    http://www.blauer-himmel.ch
    http://www.geoengineeringwatch.org
    http://www.globalskywatch.com

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